Artikel 42 VO (EG) 2000/1623
Zulassung der Brenner
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen den Brennern, deren Destillationsanlagen sich in ihrem Gebiet befinden, auf Antrag eine Zulassung.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung zeitweilig oder endgültig entziehen, wenn ein Brenner den ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der zugelassenen Brenner und übermitteln es auf elektronischem Wege der Kommission. Außerdem übermitteln sie unverzüglich jede spätere Änderung dieses Verzeichnisses.
Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihren Webseiten.
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