Artikel 43 VO (EG) 2000/1623

Durch Destillation gewonnener Alkohol

Durch die in diesem Titel genannten Destillationen dürfen nur folgende Erzeugnisse gewonnen werden:

a)
ein neutraler Alkohol, der der Begriffsbestimmung in Anhang III dieser Verordnung entspricht, oder
b)
ein Branntwein oder Trester, der der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d) oder f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(1) entspricht, oder
c)
ein Destillat oder ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol.

Bei Gewinnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisses darf dieses Erzeugnis nur unter amtlicher Kontrolle und zu folgenden Zwecken verwendet werden:

i)
zur Herstellung eines alkoholischen Getränks,
ii)
zur Verarbeitung zu einem der unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Branntwein aus Traubentrester,
iii)
zur Herstellung von Alkohol für industrielle Zwecke.

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der Durchführung der Destillationen gemäß diesem Titel die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Verpflichtung zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 27.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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