Artikel 43 VO (EG) 2000/1623
Durch Destillation gewonnener Alkohol
Durch die in diesem Titel genannten Destillationen dürfen nur folgende Erzeugnisse gewonnen werden:
- a)
- ein neutraler Alkohol, der der Begriffsbestimmung in Anhang III dieser Verordnung entspricht, oder
- b)
- ein Branntwein oder Trester, der der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d) oder f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(1) entspricht, oder
- c)
- ein Destillat oder ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol.
Bei Gewinnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisses darf dieses Erzeugnis nur unter amtlicher Kontrolle und zu folgenden Zwecken verwendet werden:
- i)
- zur Herstellung eines alkoholischen Getränks,
- ii)
- zur Verarbeitung zu einem der unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Branntwein aus Traubentrester,
- iii)
- zur Herstellung von Alkohol für industrielle Zwecke.
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der Durchführung der Destillationen gemäß diesem Titel die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Verpflichtung zu gewährleisten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 27.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).
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