Artikel 45 VO (EG) 2000/1623

Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation

(1) Die Erzeuger, die einer der beiden in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verpflichtungen zur Destillation unterliegen, kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie spätestens am 15. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres folgende Erzeugnisse an einen Brenner liefern:

a)
die Gesamtmenge an Traubentrester und Weintrub an eine zugelassene Brennerei und
b)
gegebenenfalls den Wein an eine zugelassene Brennerei oder einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Lieferung vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin erfolgen muss.

Liefert der Erzeuger an einen Brenner, dem die Zulassung entzogen wurde, so können die gelieferten Mengen verbucht werden, jegliche Unterstützung durch die Gemeinschaft ist jedoch ausgeschlossen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/06 und 2006/07 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

(2) Erzeuger, die keine Weinbereitung oder andere Verarbeitung von Trauben in Erzeugergemeinschaftsanlagen durchgeführt haben und die Laufe des betreffenden Weinwirtschaftsjahres nicht mehr als 25 hl Wein oder Most gewinnen, brauchen keine Lieferung vorzunehmen.

Im italienischen Teil der Weinbauzonen C sowie in der Weinbauzone Portugals können Erzeuger, die der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unterliegen, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, indem von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Gebrauch gemacht wird, wenn sich ihre Weinbereitung oder eine andere Traubenverarbeitung auf eine mehr als 25 und höchstens 40 Hektoliter Wein entsprechende Menge erstreckt hat.

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