Artikel 45 VO (EG) 2000/1623
Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation
(1) Die Erzeuger, die einer der beiden in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verpflichtungen zur Destillation unterliegen, kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie spätestens am 15. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres folgende Erzeugnisse an einen Brenner liefern:
- a)
- die Gesamtmenge an Traubentrester und Weintrub an eine zugelassene Brennerei und
- b)
- gegebenenfalls den Wein an eine zugelassene Brennerei oder einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Lieferung vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin erfolgen muss.
Liefert der Erzeuger an einen Brenner, dem die Zulassung entzogen wurde, so können die gelieferten Mengen verbucht werden, jegliche Unterstützung durch die Gemeinschaft ist jedoch ausgeschlossen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/06 und 2006/07 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.
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