Artikel 46 VO (EG) 2000/1623
Merkmale der zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse
(1) In Abweichung von Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beträgt die Alkoholmenge in den zur Destillation gelieferten Erzeugnissen für Erzeuger, die Traubentrester zur Herstellung von Önocyanin liefern, mindestens 5 % der in dem Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol. Bei Weißweinen entspricht diese Menge mindestens 7 %.
(2) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol, die in Form der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse zur Destillation zu liefern sind, wird der in den verschiedenen Weinbauzonen zu berücksichtigende natürliche pauschale Alkoholgehalt festgesetzt auf:
- a)
- 8,5 % für die Zone B,
- b)
- 9,0 % für die Zone C I,
- c)
- 9,5 % für die Zone C II,
- d)
- 10,0 % für die Zone C III.
(3) Die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung müssen bei ihrer Ablieferung zur Destillation mindestens folgende durchschnittliche Merkmale aufweisen, damit die Destillationskosten in akzeptablen Grenzen gehalten werden:
- a)
-
Traubentrester:
- i)
- in der Weinbauzone B: 2 Liter reiner Alkohol/100 kg,
- ii)
- in der Weinbauzone C: 2 Liter reiner Alkohol (vorhanden oder potenziell)/100 kg, wenn sie aus Sorten gewonnen worden sind, die in der Rebsortenklassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit als andere als Keltertraubensorten eingetragen sind; 2,8 Liter reiner Alkohol (vorhanden oder potenziell)/100 kg, wenn sie aus Sorten gewonnen worden sind, die in der Klassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit lediglich als Keltertraubensorten eingetragen sind;
- b)
-
Weintrub:
- i)
- in der Weinbauzone B: 3 Liter reiner Alkohol/100 kg, 45 % Feuchtigkeit,
- ii)
- in der Weinbauzone C: 4 Liter reiner Alkohol/100 kg, 45 % Feuchtigkeit.
(4) Für die Erzeuger, die Wein ihrer Erzeugung an die Essigindustrie liefern, wird die in reinem Alkohol ausgedrückte Alkoholmenge, die in den für diese Zwecke gelieferten Weinen enthalten ist, von der in reinem Alkohol ausgedrückten Alkoholmenge abgezogen, die in dem Wein enthalten ist, der in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Destillation zu liefern ist.
Für die Erzeuger, die ihren Wein oder ihre Nebenerzeugnisse für von den Mitgliedstaaten kontrollierte Versuche liefern, gelten die Bestimmungen der Artikel 45, 46 und 47, und die Beihilfe, die der zur Durchführung des Versuchts befugten Person gezahlt wird, beträgt 0,277 EUR/% vol/hl.
Im Falle von Versuchen darf der Mitgliedstaat pro Versuch die Menge von 100 Tonnen Traubentrester und 100 Tonnen Weintrub nicht überschreiten.
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