Artikel 47 VO (EG) 2000/1623
Ankaufspreis
(1) Der in Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis gilt für nicht abgefüllte Ware frei Brennerei.
(2) Der Brenner zahlt dem Erzeuger den in Absatz 1 genannten Ankaufspreis für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Lieferung dieser Menge an die Brennerei
Falls der Erzeuger keinen Einspruch erhebt, kann der Brenner jedoch
- a)
- dem Erzeuger spätestens drei Monate nach Lieferung der Erzeugnisse einen Vorschuß in Höhe von 80 % des Ankaufspreises zahlen oder
- b)
- den unter Buchstabe a) genannten Vorschuß nach Lieferung der Erzeugnisse und spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung zahlen, die für die betreffenden Erzeugnisse vor dem 31. August auszustellen ist, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.
Der Restbetrag wird dem Erzeuger vom Brenner spätestens am darauffolgenden 31. Oktober ausgezahlt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.