Artikel 48 VO (EG) 2000/1623
Beihilfe für den Brenner
(1) Der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:
- a)
-
neutraler Alkohol:
- —
-
Beihilfe für Traubentrester: 0,8453 EUR,
- —
-
Beihilfe für Wein und Weintrub: 0,4106 EUR;
- b)
- Branntwein aus Traubentrester und Destillat oder Rohalkohol aus Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol: 0,3985 EUR;
- c)
- Branntwein aus Wein und Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,2777 EUR.
Erbringt der Brenner den Nachweis, dass das Destillat oder der Rohalkohol, das bzw. den er durch die Destillation von Traubentrester erhalten hat, nicht zur Herstellung von Branntwein aus Traubentrester verwendet wurde, so wird ihm ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 0,3139 EUR/% vol/hl gezahlt.
(2) Für die zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 45 hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.