Artikel 49 VO (EG) 2000/1623
Befreiung von der Lieferpflicht
(1) Den Verpflichtungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind nicht unterworfen:
- a)
- die Erzeuger, die die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle und unter den Bedingungen von Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung beseitigen,
- b)
- die Erzeuger von aromatischen Qualitätsschaumweinen, aromatischen Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete und aromatischen Qualitätsperlweinen bestimmter Anbaugebiete, die diese Weine aus angekauftem, zur Eliminierung des Trubs stabilisiertem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt haben.
(2) Die Erzeuger, die im Laufe des betreffenden Weinwirtschaftsjahres selber in ihren eigenen Anlagen nicht mehr als 25 Hektoliter Wein oder Traubenmost gewinnen, brauchen ihre Erzeugung nicht abzuliefern.
(3) Für den Teil ihrer im Rahmen der Destillationen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 tatsächlich an die Brennerei gelieferten Weinerzeugung brauchen die Erzeuger für die Destillation nach Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung nur die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu liefern.
(4) In Anwendung von Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten für die Gesamtheit oder einen Teil ihres Gebiets vorsehen, dass folgende Erzeuger ihre Verpflichtung zur Lieferung der in den Absätzen 3 und 6 desselben Artikels genannten Nebenerzeugnisse durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen:
- a)
- Erzeuger, die in ihren eigenen Anlagen nicht mehr als 80 Hektoliter gewonnen haben;
- b)
- Erzeuger, die ökologischen Weinbau betreiben.
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