Artikel 50 VO (EG) 2000/1623

Beseitigung

(1) Von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen nur Erzeuger Gebrauch machen,

a)
die in Erzeugungsgebieten ansässig sind, in denen die Destillation für sie eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Das Verzeichnis dieser Erzeugungsgebiete wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgestellt. Diese setzen die Kommission davon in Kenntnis;
b)
die keine Weinbereitung oder andere Verarbeitung von Trauben in Genossenschaftseinrichtungen vorgenommen haben und für die der geringe Umfang oder die besonderen Merkmale der Erzeugung und die Lage der Destillationsanlagen zu unverhältnismäßig hohen Destillationskosten führen.

Die Mitgliedstaaten legen die Anwendungsbedingungen fest und teilen sie der Kommission mit.

(2) Zur Anwendung von Artikel 27 Ansatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Nebenerzeugnisse unverzüglich, spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie angefallen sind, zu beseitigen. Die Beseitigung wird mit Angabe der geschätzten Mengen entweder in der Buchführung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt oder durch die zuständige Behörde bescheinigt.

Die Beseitigung des betreffenden Weintrubs gilt als erfolgt, wenn der Trub denaturiert wird, um seine Verwendung bei der Weinbereitung unmöglich zu machen, und wenn die Lieferung des so denaturierten Trubs an Dritte in der im vorstehenden Unterabsatz genannten Buchführung vermerkt wird. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle dieser Transaktionen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung 25000 hl/Jahr übersteigt, kontrollieren stichprobenweise mindestens, ob der in Artikel 51 genannte durchschnittliche Mindestalkoholgehalt eingehalten und die Nebenerzeugnisse rechtzeitig und vollständig beseitigt wurden.

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