Artikel 5 VO (EG) 2000/1623

Technische Anforderungen an die Erzeugnisse

(1) Die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Grundstoffe für die Herstellung von Traubensaft müssen von einwandfreier, handelsüblicher Qualität und für die Verarbeitung zu Traubensaft geeignet sein.

(2) Der verwendete Traubenmost und der aus den verwendeten Trauben gewonnene Most müssen bei 20 oC eine Dichte zwischen 1,055 und 1,100 Gramm je Kubikzentimeter aufweisen.

(3) Bei der Verwendung zur Herstellung genießbarer Erzeugnisse muss der Traubensaft der Richtlinie 2001/112/EG des Rates(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

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