Artikel 6 VO (EG) 2000/1623
Für die Verarbeiter im Hinblick auf die Kontrolle geltende Verwaltungsvorschriften
(1) Der Verarbeiter, der während des gesamten Wirtschaftsjahres Traubensaft herstellt, legt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor Beginn jedes Wirtschaftsjahrs ein Programm für die Verarbeitung zu Traubensaft vor. Beginnt der Verarbeiter mit der Herstellung des Traubensaftes, nachdem das Wirtschaftsjahr bereits begonnen hat, so muss das Programm vor Beginn dieser Herstellung ausgearbeitet werden.
Das Verarbeitungsprogramm enthält folgende Angaben:
- a)
- die Art der zur Verarbeitung bestimmten Grundstoffe (Trauben, Traubenmost oder konzentrierter Traubenmost);
- b)
- den Lagerort der für die Verarbeitung bestimmten Traubenmoste und konzentrierten Traubenmoste;
- c)
- den Verarbeitungsort.
(2) Der Verarbeiter, der nur zu bestimmten Zeitpunkten Traubensaft herstellt, legt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats spätestens drei Arbeitstage vor Beginn dieser Herstellung eine Verarbeitungserklärung vor.
Die Verarbeitungserklärung enthält folgende Angaben:
- a)
- die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2;
- b)
- die zur Verarbeitung vorgesehene Menge Weintrauben oder Traubenmost bzw. konzentrierten Traubenmost;
- c)
- die Dichte des Traubenmostes und des konzentrierten Traubenmostes;
- d)
- den Zeitpunkt des Beginns der Verarbeitungsvorgänge und ihre voraussichtliche Dauer.
Die Erklärung muss folgende Mindestmengen betreffen:
- a)
- 1,3 Tonnen für Weintrauben,
- b)
- 10 Hektoliter für Traubenmost,
- c)
- 3 Hektoliter für konzentrierten Traubenmost.
(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten von den Verarbeitern ergänzende Angaben verlangen.
(4) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats versieht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Programme und Erklärungen mit einem Sichtvermerk und sendet eine Kopie an den Verarbeiter zurück.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für Verarbeiter, die je Wirtschaftsjahr nur eine Höchstmenge von 5 Tonnen Trauben, 40 Hektolitern Traubenmost bzw. 12 Hektolitern konzentrierten Traubenmost verwenden, vereinfachte Verfahren vorsehen.
(6) Der Verarbeiter führt Bestandsbücher. Darin werden insbesondere folgende aus den Begleitdokumenten oder Büchern gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammende Angaben vermerkt:
- a)
- die Menge und Dichte der Grundstoffe, die täglich in seinem Betrieb eintreffen, und gegebenenfalls Name und Anschrift des Verkäufers;
- b)
- die Menge und Dichte der täglich verarbeiteten Grundstoffe;
- c)
- die täglich hergestellte Traubensaftmenge;
- d)
- die Traubensaftmengen, die täglich seinen Betrieb verlassen, sowie Name und Anschrift des Empfängers oder die täglich von ihm selbst verwendeten Traubensaftmengen.
Die Belege für die Bestandsbuchführung werden den Kontrollinstanzen bei jeder Überprüfung vorgelegt.
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