Artikel 7 VO (EG) 2000/1623
Für die Verwender im Hinblick auf die Kontrolle geltende Verwaltungsvorschriften
(1) Im Sinne dieses Kapitels ist der „Verwender” jeder Marktteilnehmer, der einen der folgenden Arbeitsgänge durchführt: Abfüllung, Verpackung oder Aufmachung des Traubensaftes oder konzentrierten Traubensaftes, Lagerhaltung zum Verkauf an einen oder mehrere Betriebe, die mit den vorgenannten oder im Folgenden genannten Arbeitsgängen beauftragt sind, oder Zubereitung anderer genießbaren Erzeugnisse aus diesem Saft.
Diese Arbeitsgänge können auch von dem in Artikel 3 genannten Verarbeiter vorgenommen werden.
(2) Der Verwender legt der zuständigen Behörde des Entladeorts eine schriftliche Verpflichtung vor, den Traubensaft nicht zu den Erzeugnissen der Weinbereitung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder den Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) derselben Verordnung zu verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage dieser Verpflichtung fest. Die Verpflichtung muss jedoch vor der Verwendung des Traubensaftes oder konzentrierten Traubensaftes und spätestens vier Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 8 dieser Verordnung vorgelegt werden.
Die Ausfuhr gilt als eine mit dieser Verpflichtung vereinbare Verwendung.
(3) Wird der Traubensaft von einem Verarbeiter innerhalb der Gemeinschaft an einen Verwender versandt, so
- a)
- gibt der Verarbeiter auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an, ob er für die Herstellung des Traubensaftes bereits einen Beihilfeantrag gemäß diesem Kapitel gestellt hat oder stellen will, und gibt den tatsächlichen bzw. vorhergesehenen Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags an;
- b)
- übersendet der Verwender dieses Begleitdokument spätestens 15 Tage nach Erhalt des Erzeugnisses an die zuständige Behörde des Entladeorts;
- c)
- überzeugt sich ein Verwender, der den von ihm erhaltenen Traubensaft an einen anderen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft weiterversendet, von der Unterzeichnung der schriftlichen Verpflichtung durch diesen anderen Marktteilnehmer und legt der zuständigen Behörde diese Verpflichtung innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 vor;
- d)
- versieht die zuständige Behörde, nachdem sie diese schriftliche Verpflichtung erhalten hat, das Begleitdokument mit ihrem Sichtvermerk und sendet die Kopie des mit dem Sichtvermerk versehenen Begleitdokuments spätestens dreißig Tage nach Erhalt der Verpflichtung an den Verarbeiter des betreffenden Traubensaftes zurück.
(4) In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission(1) führen die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen während des Wirtschaftsjahres durch, um sich zu vergewissern, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingehalten wird. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % Mengen, auf die sich die Sichtvermerksanträge gemäß Absatz 3 Buchstabe d) dieses Artikels betreffend die im vergangenen Wirtschaftsjahr eingegangenen Begleitdokumente beziehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16.
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