Artikel 8 VO (EG) 2000/1623

Beihilfeantrag

(1) Der Verarbeiter gemäß Artikel 6 Absatz 1 stellt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Beihilfeantrag, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:

a)
eine Kopie des betreffenden Verarbeitungsprogramms;
b)
eine Kopie der Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 oder eine zusammenfassende Übersicht dieser Unterlagen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kopie oder diese zusammenfassende Übersicht mit dem Sichtvermerk einer Kontrollinstanz versehen wird.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen verlangen.

(2) Der Verarbeiter gemäß Artikel 6 Absatz 2 stellt spätestens sechs Monate nach Abschluss der Verarbeitungsverfahren bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Beihilfeantrag, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:

a)
eine Kopie der betreffenden Verarbeitungserklärung;
b)
eine Kopie der Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 oder eine zusammenfassende Übersicht dieser Unterlagen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kopie oder diese zusammenfassende Übersicht mit dem Sichtvermerk einer Kontrollinstanz versehen wird.

In dem Beihilfeantrag sind die Menge der tatsächlich verarbeiteten Grundstoffe sowie der Tag anzugeben, an dem die Verarbeitungsvorgänge abgeschlossen worden sind.

(3) Der betreffende Verarbeiter legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats spätestens sechs Monate nach Stellung des Beihilfeantrags folgende Unterlagen vor:

a)
die Kopie des von der zuständigen Behörde mit einem Sichtvermerk versehenen Begleitdokuments gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d);
b)
die Kopie des Begleitdokuments mit dem die Ausfuhr bestätigenden Stempel der Zollbehörde.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten für Verarbeiter, die je Wirtschaftsjahr nur eine Höchstmenge von 5 Tonnen Trauben, 40 Hektolitern Traubenmost bzw. 12 Hektolitern konzentrierten Traubenmost verwenden, vereinfachte Verfahren vorsehen. Diese Verfahren müssen spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

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