Artikel 9 VO (EG) 2000/1623

Beträge und Modalitäten der Beihilfe

(1) Die Beihilfen für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost werden je Mengeneinheit des tatsächlich verwendeten Grundstoffs in folgender Höhe festgesetzt:

a)
Trauben:
4,952 EUR je 100 kg;
b)
Traubenmost:
6,193 EUR je Hektoliter;
c)
konzentrierter Traubenmost:
21,655 EUR je Hektoliter.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt wird keine Beihilfe für die Grundstoffmengen gezahlt, die folgende Verhältnisse zwischen dem Grundstoff und dem gewonnenen Traubensaft überschreiten:

a)
1,3 für 100 kg Weintrauben auf einen Hektoliter Traubensaft;
b)
1,05 für einen Hektoliter Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft;
c)
0,30 für einen Hektoliter konzentrierten Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft.

Bei der Herstellung von konzentriertem Traubensaft werden diese Koeffizienten mit 5 multipliziert.

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