Artikel 9 VO (EG) 2000/1623
Beträge und Modalitäten der Beihilfe
(1) Die Beihilfen für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost werden je Mengeneinheit des tatsächlich verwendeten Grundstoffs in folgender Höhe festgesetzt:
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4,952 EUR je 100 kg; |
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6,193 EUR je Hektoliter; |
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21,655 EUR je Hektoliter. |
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt wird keine Beihilfe für die Grundstoffmengen gezahlt, die folgende Verhältnisse zwischen dem Grundstoff und dem gewonnenen Traubensaft überschreiten:
- a)
- 1,3 für 100 kg Weintrauben auf einen Hektoliter Traubensaft;
- b)
- 1,05 für einen Hektoliter Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft;
- c)
- 0,30 für einen Hektoliter konzentrierten Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft.
Bei der Herstellung von konzentriertem Traubensaft werden diese Koeffizienten mit 5 multipliziert.
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