Artikel 62 VO (EG) 2000/1623

Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle

(1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 Absatz 12 und Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann der Brenner der Interventionsstelle bis spätestens 30. November nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Erzeugnis liefern, das einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

Die Maßnahmen, die zur Gewinnung des in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses erforderlich sind, können entweder in den Anlagen des Brenners, der das genannte Erzeugnis an die Interventionsstelle liefert, oder in den Anlagen eines die Destillation in Lohnarbeit vornehmenden Brenners durchgeführt werden.

Außer bei Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels darf der Brenner, der an die Interventionsstelle liefert, den gelieferten Alkohol physisch nicht in seinen eigenen Räumlichkeiten aufbewahren. Dieser Alkohol muß vielmehr in Räumlichkeiten aufbewahrt werden, die von der Interventionsstelle verwaltet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Portugal und für das Wirtschaftsjahr 2000/01, dass die Brennerei der Interventionsstelle bis spätestens 31. Dezember nach dem betreffende Wirtschaftsjahr das Erzeugnis liefern kann, das einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

(2) Der von der zuständigen Behörde für das gelieferte Erzeugnis zu zahlende Preis wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter folgendermaßen festgesetzt:

a)
Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

für Rohalkohol aus Traubentrester: 1,872 EUR,

für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 1,437 EUR;

b)
Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

für Rohalkohol aus Wein: 1,799 EUR.

Wird der Alkohol in den Räumlichkeiten gelagert, in denen er gewonnen wurde, so werden diese Preise um 0,5 EUR/hl Erzeugnis gekürzt.

(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten gestaffelten Preise für Alkohol aus Traubentrester und Alkohol aus Wein oder Weintrub

a)
können von den Mitgliedstaaten beschlossen werden, wenn die Anwendung der des Pauschalpreises dazu führt oder führen kann, daß in einigen Regionen der Gemeinschaft ein oder mehrere Nebenerzeugnisse der Weinbereitung nicht mehr destilliert werden können;
b)
werden zwangsläufig auf die Brenner angewandt, bei denen im Laufe eines Wirtschaftsjahres ein Grundstoff im Rahmen der insgesamt durchgeführten Destillation mehr als 60 % ausgemacht hat.

(4) Hat der Brenner die Beihilfe gemäß den Artikeln 48 und 56 dieser Verordnung in Anspruch genommen, so werden die in Absatz 2 aufgeführten Preise um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Beihilfe entspricht.

(5) Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner den Preis spätestens drei Monate nach der Lieferung des Alkohols, sofern die Unterlagen und Nachweise gemäß Artikel 60 erbracht wurden.

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