Artikel 61 VO (EG) 2000/1623

Termine der Destillationsmaßnahmen

(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferter Wein darf erst ab 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.

(2) Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung über die destillierten Weinmengen und die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, wobei die Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung gesondert aufzuführen sind.

(3) Die Destillationsmaßnahmen dürfen erst nach dem 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres durchgeführt werden.

Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.