Artikel 60 VO (EG) 2000/1623

Der Interventionsstelle vom Brenner vorzulegende Nachweise

(1) Um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen, reicht der Brenner spätestens am 30. November, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, bei der Interventionsstelle einen Antrag ein, dem er für die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, folgendes beifügt:

a)
i)
bei Wein und Weintrub eine Aufstellung der Lieferungen der einzelnen Erzeuger mit mindestens folgenden Angaben:

Art, Menge, Farbe und Alkoholgehalt,

Nummer des Dokuments gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, wenn dieses Dokument für die Beförderung der Erzeugnisse bis zu den Anlagen der Brennerei erforderlich ist, andernfalls den Hinweis auf das gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen verwendete Dokument;

ii)
bei Traubentrester eine Namensliste der Erzeuger, die ihm Trester geliefert haben, sowie Angaben über die Alkoholmengen, die in dem für die Destillation nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Trester enthalten sind;
b)
eine Erklärung, die von der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen ist und mindestens folgende Angaben enthält:

i)
die aus der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, aufgeteilt nach den Gruppen von Erzeugnissen gemäß Artikel 44 dieser Verordnung,
ii)
die Zeitpunkte der Gewinnung dieser Erzeugnisse.

c)
den Nachweis dafür, daß dem Erzeuger innerhalb der vorgesehenen Frist der für die betreffende Destillation vorgesehene Mindestankaufspreis gezahlt wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach vorheriger Zustimmung der Kommission vereinfachte Verfahren für die Vorlage des Nachweises der Zahlung des Mindestankaufspreises für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung vorsehen.

(2) Wird die Destillation vom Erzeuger selbst durchgeführt, so werden die Unterlagen nach Absatz 1 durch eine Erklärung ersetzt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen wird und mindestens folgende Angaben enthält:

a)
Art, Menge, Farbe und Alkoholgehalt des zu destillierenden Erzeugnisses,
b)
die Mengen der aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisse, aufgeteilt nach den Gruppen von Erzeugnissen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung,
c)
die Zeitpunkte der Gewinnung dieser Erzeugnisse.

(3) Anstelle eines Nachweises der Zahlung des Mindestpreises kann der Nachweis der Stellung einer Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle erbracht werden. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

In diesem Fall ist der Nachweis dafür, daß der Brenner den in Artikel 27 Absatz 9 oder Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Ankaufspreis vollständig bezahlt hat, der Interventionsstelle spätestens am letzten Tag des Monats Februar vorzulegen, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.

(4) In dem in Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten Fall wird der Nachweis für die Zahlung des Ankaufspreises durch den Nachweis für die Zahlung des Vorschusses ersetzt.

(5) Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner oder — in den Fällen des Absatzes 2 — dem Erzeuger die Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden.

Für die Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beträgt die in Unterabsatz 1 genannte Frist für den Fall, dass der Mitgliedstaat den Ankaufspreis gemäß Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung nach Maßgabe des Hektarertrags unterschiedlich festsetzt, sieben Monate.

(6) Stellt sich heraus, daß der Brenner dem Erzeuger nicht den Ankaufspreis gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni des Jahres nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr einen der Beihilfe entsprechenden Betrag, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats.

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