Artikel 59 VO (EG) 2000/1623

Nachweis der Lieferung

Der Brenner stellt dem Erzeuger vor dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres als Nachweis der Lieferung eine Bescheinigung aus, in der mindestens die Art, die Menge und der vorhandene Alkoholgehalt des gelieferten Erzeugnisses sowie die Lieferdaten angegeben sind.

Liefert jedoch ein Erzeuger die Erzeugnisse, die er destillieren lassen muß, an eine Brennerei in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden, so läßt der Brenner von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Destillation stattfindet, in dem in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Dokument bescheinigen, daß diese Erzeugnisse von der Brennerei übernommen worden sind. Eine Abschrift dieses mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Dokuments wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Erhalts der zu destillierenden Erzeugnisse vom Brenner an den Erzeuger übersandt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

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