Artikel 58 VO (EG) 2000/1623

Teillieferungen

Die einer der Destillationsverpflichtungen gemäß den Artikeln 45 und 54 unterliegenden Erzeuger, die spätestens am 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres mindestens 90 % der ihrer Verpflichtung entsprechenden Menge geliefert haben, können diese Verpflichtung dadurch erfüllen, dass sie die Restmenge vor einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festzusetzenden Zeitpunkt liefern, der nicht nach dem 31. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres liegen darf.

In diesem Fall

a)
werden der Ankaufspreis der in Absatz 1 genannten Restmengen sowie der Preis des daraus gewonnenen und der Interventionsstelle gelieferten Alkohols um einen Betrag von 0,6279 EUR je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für die Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und von 0,7728 EUR je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für die Destillation gemäß Artikel 28 derselben Verordnung verringert,
b)
wird keine Beihilfe für Destillationserzeugnisse gezahlt, die nicht an die Interventionsstelle geliefert werden,
c)
gilt die Verpflichtung als innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 erfüllt,
d)
werden die Destillationsfristen, die Fristen für den Nachweis der Zahlung des Preises gemäß Buchstabe a) und die Fristen für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle von der zuständigen Behörde der Verlängerung der Lieferfrist angepaßt.

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