Artikel 57 VO (EG) 2000/1623

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung der Weine

Gemäß der Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in demselben Artikel genannten Weine verbracht werden

a)
in eine Zollstelle, um dort den Ausfuhrzollförmlichkeiten unterzogen zu werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft anschließend zu verlassen oder
b)
in die Anlagen eines zugelassenen Brennweinherstellers, um dort zu Brennwein verarbeitet zu werden.

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