Artikel 57 VO (EG) 2000/1623
Ausnahmen vom Verbot der Verbringung der Weine
Gemäß der Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in demselben Artikel genannten Weine verbracht werden
- a)
- in eine Zollstelle, um dort den Ausfuhrzollförmlichkeiten unterzogen zu werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft anschließend zu verlassen oder
- b)
- in die Anlagen eines zugelassenen Brennweinherstellers, um dort zu Brennwein verarbeitet zu werden.
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