Artikel 56 VO (EG) 2000/1623
Beihilfe für den Brenner
Der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:
a) Neutraler Alkohol | 0,7728 EUR |
b) Branntwein, Rohalkohol und Weindestillat | 0,6401 EUR. |
Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der in Unterabsatz 1 genannten Beihilfen in der gleichen Weise zu staffeln.
Für Alkohol aus den zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 53 dieser Verordnung hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt.
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