Artikel 55 VO (EG) 2000/1623

Ankaufspreis

(1) Der in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis wird dem Erzeuger vom Brenner für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Ablieferung in der Brennerei gezahlt. Dieser Preis gilt für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb.

(2) Für Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein aufgeführt sind, kann der Ankaufspreis vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Hektarertrags für die Destillationspflichtigen unterschiedlich festgesetzt werden. Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Bestimmungen gewährleisten, dass sich der für alle destillierten Weine tatsächlich gezahlte Durchschnittspreis auf 1,34 EUR/hl/% vol beläuft.

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