Artikel 54 VO (EG) 2000/1623
Termine für die Lieferung des zu destillierenden Weins
Der Wein ist spätestens am 15. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres an eine zugelassene Brennerei zu liefern.
In dem in Artikel 68 dieser Verordnung genannten Fall ist der Wein spätestens am 15. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres an einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb zu liefern.
Die zu destillierende Weinmenge darf um die Menge verringert werden, die spätestens am 15. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres ausgeführt wird.
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