Artikel 53 VO (EG) 2000/1623

Bestimmung der zu destillierenden Weinmenge

(1) Ein Erzeuger, der der Verpflichtung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegt, lässt seine für die Weinbereitung bestimmte Gesamterzeugung, vermindert um die normal bereitete Menge gemäß Artikel 52 Absatz 2 und die im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Ausfuhr bestimmte Menge, destillieren.

Der Erzeuger darf darüber hinaus die sich bei dieser Berechnung ergebende Menge um höchstens 10 hl verringern.

(2) Beläuft sich die auf regionaler Ebene normal bereitete Weinmenge auf über 5 Mio. hl, bestimmt der Mitgliedstaat für jede Region die Gesamtmenge des gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu destillierenden Weins. Sie umfasst die gesamte im betreffenden Wirtschaftsjahr zur Weinbereitung bestimmte Menge abzüglich der normalen Weinbereitungsmenge gemäß Artikel 52 und der aus der Gemeinschaft ausgeführten Mengen.

Für die genannten Regionen gilt Folgendes:

Der Mitgliedstaat teilt die in der betreffenden Region zu destillierende Weinmenge nach objektiven Kriterien ohne Diskriminierung auf die einzelnen Weinerzeuger der jeweiligen Region auf und unterrichtet die Kommission darüber.

Die Destillation ist nur zulässig, wenn in der jeweiligen Region die gesamte zur Weinbereitung bestimmte Menge im betreffenden Wirtschaftsjahr die gesamte normale Weinbereitungsmenge der Region übersteigt.

Der Unterschied zwischen der auf regionaler Ebene zu destillierenden Mengen und der Summe der Einzelmengen darf je Wirtschaftsjahr höchstens 200000 hl betragen.

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