Artikel 52 VO (EG) 2000/1623
Bestimmung der normalen Weinbereitungsmenge
(1) Bei Weinen aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für einen anderen Verwendungszweck gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführt sind, wird die gesamte normale Weinbereitungsmenge je Region einzeln bestimmt.
Die gesamte normale Weinbereitungsmenge umfasst
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die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von Tafelweinen und für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen bestimmt sind;
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die Traubenmoste, die zur Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zwecke der Anreicherung bestimmt sind;
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die Traubenmoste, die zur Herstellung von Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind;
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die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind.
Der Bezugszeitraum besteht aus den folgenden Weinwirtschaftsjahren:
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Zehnergemeinschaft: 1974/75 bis 1979/80,
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Spanien und Portugal: 1978/79 bis 1983/84,
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Österreich: 1988/89 bis 1993/94,
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Tschechische Republik, Zypern, Ungarn, Malta, Slowenien und Slowakei: 1997/98 bis 2002/03,
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Rumänien 1999/2000 bis 2004/05.
Bei Weinen aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung aufgeführt sind, wird die diesem Bezugszeitraum entsprechende gesamte normale Weinbereitungsmenge der Region jedoch um die Mengen verringert, die in demselben Zeitraum Gegenstand einer anderen Destillation waren als derjenigen, mit der Branntwein mit Ursprungsbezeichnung erzeugt werden sollte. Außerdem wird diese gesamte normale Weinbereitungsmenge in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2007/08 um 1,4 Mio. hl verringert, wenn die normale Weinbereitungsmenge der Region 5 Mio. hl übersteigt.
(2) In den in Absatz 1 genannten Regionen werden die normalen Weinbereitungsmengen pro ha von den beteiligten Mitgliedstaaten selbst festgesetzt. Sie bestimmen zu diesem Zweck für den in demselben Absatz genannten Bezugszeitraum die Weinanteile aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung einer Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmte Sorten geführt werden.
Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 sind die Mitgliedstaaten bei Weinen aus Trauben, die in der Klassifizierung derselben Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmte Sorten geführt werden, ermächtigt, für einen Erzeuger, der ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 für einen Teil der Rebfläche seines Betriebs die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhalten hat, während der fünf auf die Rodung folgenden Wirtschaftsjahre die normal bereitete Weinmenge in der Höhe beizubehalten, die sie vor der Rodung erreicht hatte.
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