Artikel 63a VO (EG) 2000/1623

Eröffnung der Destillation

(1) In jedem Wirtschaftsjahr ist die Destillation von Tafelwein und von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember eröffnet.

(2) Die Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, für die jeder Erzeuger Verträge schließen kann, ist auf einen festzusetzenden Prozentsatz seiner Erzeugung dieser Weine begrenzt, die in einem der letzten drei Wirtschaftsjahre gemeldet wurde, einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres, wenn bereits eine Meldung darüber vorliegt. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger das Erzeugungsjahr, das bei der Berechnung dieses Prozentsatzes als Bezugsjahr zugrunde gelegt wurde, nicht ändern. Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.

Die erzeugte Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein ist ausschließlich die in der Spalte „Tafelwein” der Erzeugungsmeldung gemäß Tabelle C der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission(1) aufgeführte Menge Wein.

(3) Jeder Erzeuger, der im laufenden Wirtschaftsjahr Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein erzeugt hat, kann einen oder mehrere Verträge abschließen bzw. eine oder mehrere Erklärungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung vorlegen. Dem Vertrag bzw. der Erklärung muss der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 EUR/hl beiliegen. Diese Verträge bzw. diese Erklärungen sind nicht übertragbar.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres die Gesamtmenge mit, die in den für die Destillation im Zeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Verträgen bzw. Erklärungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 angegeben ist.

(5) Überschreiten die Mengen, für die Verträge abgeschlossen oder Erklärungen vorgelegt wurden und die der Kommission an dem gemäß Absatz 4 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden die mit den verfügbaren Haushaltsmitteln zu vereinbarenden Mengen oder gehen sie weit über die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors hinaus oder droht eine dieser beiden Gefahren, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmeprozentsatz für die in den betreffenden Verträgen oder Erklärungen angegebenen Mengen fest. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Sicherheit für die vereinbarten, aber nicht akzeptierten Mengen freigegeben.

(6) Die Mitgliedstaaten genehmigen die betreffenden Verträge bzw. Erklärungen zwischen dem 30. Januar und dem 20. Februar

für die gesamten Mengen, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 5 festgesetzt hat;

für die Menge, die sich, falls ein solcher Prozentsatz festgesetzt wurde, aus dessen Anwendung ergibt.

Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird dieses Datum jedoch auf den 1. Februar bzw. 20. Februar verlegt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. März des laufenden Wirtschaftsjahres die Gesamtweinmenge mit, die in den genehmigten Verträgen angegeben ist.

Die Verträge bzw. Erklärungen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt, der Kommission jedoch nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 mitgeteilt worden sind, können nicht genehmigt werden.

(7) Abweichend von Absatz 6 können die Mitgliedstaaten die Verträge vor dem 30. Januar für eine Menge genehmigen die 40 % der in diesen Verträgen bzw. Erklärungen vorgesehenen Menge nicht übersteigt.

(8) Die in jedem Vertrag vereinbarten Weinmengen müssen spätestens am 15. Juli des Wirtschaftsjahres an die Brennerei geliefert werden.

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wird das in Unterabsatz 1 vorgesehene Datum auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahrs verschoben.

(9) Die Sicherheit gemäß Absatz 3 wird nach Maßgabe der gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt. Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, sobald der Vertrag zu 95 % der vereinbarten Mengen ausgeführt ist.

(10) Der dem Brenner gelieferte Wein muss spätestens am 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wird das in Unterabsatz 1 vorgesehene Datum auf den 15. November des folgenden Wirtschaftsjahrs verschoben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

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