Artikel 64 VO (EG) 2000/1623

Beihilfebeträge und -modalitäten

(1) Die in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte primäre Beihilfe, die dem Brenner oder in den Fällen gemäß Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung dem Erzeuger für den im Rahmen der in diesem Kapitel behandelten Destillation gebrannten Wein zu zahlen ist, wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

1,751 EUR pro %-vol pro hl für Rohalkohol, Weindestillat und Branntwein,

1,884 EUR pro %-vol pro hl für neutralen Alkohol.

Der Beihilfeantrag muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres eingereicht werden.

Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage der Nachweise gemäß Artikel 65 Absatz 8 dieser Verordnung.

(2) Die in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte sekundäre Beihilfe für die Lagerung der Destillationserzeugnisse wird auf 0,00042 EUR pro Tag pro %-vol pro hl festgesetzt.

Der Antrag auf Lagerung muss bei der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn der Lagerhaltung eingereicht werden. Der Antrag darf nur für bereits destillierte Erzeugnisse eingereicht werden. Er muss zumindest die Menge und die Merkmale des zu lagernden Erzeugnisses sowie das voraussichtliche Datum des Beginns und des Endes der Lagerung enthalten.

Das voraussichtliche Datum des Beginns der Lagerung gilt als das tatsächliche Datum, es sei denn, die zuständige Behörde erhebt innerhalb der vorgenannten Frist von einem Monat Einspruch.

Die sekundäre Beihilfe wird ausschließlich dem Brenner gezahlt und nur

für eine Menge von Destillationserzeugnissen von nicht weniger als 100 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht weniger als 100 hl;

während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten und eines Höchstzeitraums von zwölf Monaten. Ab dem 7. Monat kann der Brenner, der den Vorschuss gemäß Artikel 66 dieser Verordnung nicht beantragt hat, den Vertrag vorzeitig beenden, indem er der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus den Endtermin mitteilt.

Die Menge von Destillationserzeugnissen, für die der Brenner im Laufe eines Weinwirtschaftsjahres einen Vertrag abschließen kann, ist auf die Menge begrenzt, die von diesem Brenner im Rahmen der Destillation gemäß diesem Kapitel im selben Wirtschaftsjahr oder während eines der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre gewonnen wurde.

Die Destillationserzeugnisse, für die Lagerhaltungsverträge geschlossen werden können, wurden vom Brenner in den Wirtschaftsjahren gemäß dem vorigen Unterabsatz oder gegebenenfalls in früheren Wirtschaftsjahren selbst gewonnen.

Für die gelagerte Menge von Destillationserzeugnissen ist eine Abweichung von monatlich 0,2 %, bezogen auf den Alkoholgehalt, zulässig. Wird dieser Prozentsatz nicht überschritten, bleibt der Anspruch auf die Beihilfe bestehen. Bei einer Überschreitung verfällt der Anspruch auf Beihilfe.

Der Beihilfeantrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Lagerzeit einzureichen. Die entsprechenden Einzelheiten werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Die zuständige Behörde zahlt die sekundäre Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags.

Zwischen der Einreichung des Antrags auf Lagerung und dem Ende der Lagerzeit dürfen die Behältnisse oder Lagerorte nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde geändert werden.

(3) Destillationserzeugnisse, für die die Beihilfen nach diesem Artikel gezahlt werden, können später nicht von den staatlichen Behörden gekauft werden. Möchte der Brenner trotzdem seinen Alkohol an die staatlichen Behörden verkaufen, so muss er zuvor die betreffenden Beihilfen zurückzahlen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt jedoch Folgendes: Wenden die staatlichen Behörden ein Alkoholverkaufsprogramm an, das die traditionellen Verwendungen nicht behindert, wie zum Beispiel ein Agrarumweltprogramm zum Alkoholverkauf im Kraftstoffsektor, so gilt Unterabsatz 1 nicht für die im Rahmen eines solchen Programms verkauften Alkoholmengen.

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