Artikel 65 VO (EG) 2000/1623

Liefervertrag

(1) Jeder Erzeuger, der Wein seiner eigenen Erzeugung zu der in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillation zu liefern beabsichtigt, schließt mit einem oder mehreren Brennern einen oder mehrere Lieferverträge (nachstehend „Vertrag” genannt) ab. Dieser Vertrag wird der zuständigen Interventionsstelle vor zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Genehmigung vorgelegt.

Gleichzeitig mit dem Vertrag wird der Interventionsstelle der Nachweis dafür vorgelegt, daß der Erzeuger die zur Lieferung bestimmte Menge Wein tatsächlich erzeugt und im Besitz hat. Dieser Nachweis braucht in den Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltung darüber schon in anderem Rahmen verfügt, nicht erbracht zu werden.

Die Erzeuger, für die die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten, legen den Brennern ferner den Nachweis dafür vor, daß sie diesen Verpflichtungen während des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums nachgekommen sind.

(2) In dem Vertrag ist für den betreffenden Wein mindestens folgendes anzugeben:

a)
die Menge; diese Menge darf nicht kleiner sein als 10 Hektoliter,
b)
die verschiedenen Merkmale, insbesondere die Farbe.

Der Erzeuger darf den Wein nur zur Destillation liefern, wenn der Vertrag von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden ist. Die zuständige Behörde kann die von jedem Erzeuger abgeschlossene Anzahl Verträge begrenzen.

Erfolgt die Destillation in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag genehmigt wurde, so übermittelt die Interventionsstelle, die den Vertrag genehmigt hat, eine Kopie an die Interventionsstelle des ersten Mitgliedstaats.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeuger, die selbst über Brennereianlagen verfügen und beabsichtigen, die in diesem Kapitel genannte Destillation durchzuführen, legen der zuständigen Behörde vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend „Erklärung” genannt) zur Genehmigung vor.

Die Erzeuger in der Weinbauzone A, im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinbauflächen in Österreich gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Destillation gemäß diesem Kapitel in den Anlagen einer zugelassenen Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen lassen. Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend „Erklärung” genannt) zur Genehmigung vor.

Die Erzeuger, für die die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten, legen der zuständigen Interventionsstelle ferner den Nachweis darüber vor, daß sie diesen Verpflichtungen während des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Bezugszeitraums nachgekommen sind.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 wird der Vertrag wie folgt ersetzt:

a)
in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fall durch die Erklärung,
b)
in dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall durch die Erklärung und einen zwischen dem Erzeuger und dem Brenner für die Destillation geschlossenen Liefervertrag.

(5) Die Merkmale des zur Destillation bestimmten Weins dürfen nicht von den im Vertrag oder der Erklärung gemäß diesem Artikel genannten Merkmalen abweichen.

In folgenden Fällen wird keine Beihilfe gewährt:

a)
wenn die tatsächlich zur Destillation gelieferte Weinmenge 95 % der im Vertrag oder der Erklärung aufgeführten Menge unterschreitet;
b)
für die Weinmenge, die 105 % der im Vertrag oder der Erklärung aufgeführten Menge überschreitet;
c)
für die Weinmenge, die die bei der betreffenden Destillation einzuhaltende Höchstmenge überschreitet.

(6) Der Brenner zahlt dem Erzeuger für den ihm gelieferten Wein die gemäß Artikel 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Preise je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter. Dieser Preis gilt für nicht abgefüllte Ware ab Betrieb des Erzeugers.

(7) Der Brenner zahlt dem Erzeuger den in Absatz 6 genannten Mindestankaufspreis innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung, sofern der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung des Weins den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels erbracht hat. Wird dieser Nachweis erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten erbracht, so zahlt der Brenner innerhalb von einem Monat.Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist oder ein genaues Datum für die Erbringung dieses Nachweises bei der zuständigen Behörde festsetzen.

Bei begründeten Zweifeln, ob der Wein für die betreffende Destillationsmaßnahme infrage kommt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Zahlungsfrist gemäß Unterabsatz 1 um höchstens drei Monate verlängern.

(8) Der Brenner teilt der zuständigen Behörde innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist Folgendes mit und übermittelt ihr folgende Unterlagen:

a)
für jeden Erzeuger, der ihm Wein geliefert hat, und für jede Lieferung die Menge, die Farbe und den vorhandenen Alkoholgehalt des Weins sowie die Nummer des Begleitdokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung des Weins in die Anlagen des Brenners;
b)
den Nachweis dafür, dass innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die gesamte im Vertrag oder in der Erklärung aufgeführte Weinmenge destilliert worden ist;
c)
den Nachweis dafür, dass er dem Erzeuger innerhalb der vorgeschrieben Fristen den in Absatz 6 genannten Ankaufspreis gezahlt hat.

In dem in Absatz 9 dargestellten Fall wird der Interventionsstelle nur der unter Buchstabe b) genannte Nachweis vorgelegt.

Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung über die destillierten Weinmengen und die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, wobei die Erzeugnisklassen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung gesondert aufzuführen sind.

(9) Erfolgt die Destillation durch den Erzeuger selbst in seiner Funktion als Brenner oder durch einen Brenner, der für die Rechnung des Erzeugers handelt, so macht auch der Erzeuger gegenüber der zuständigen Interventionsstelle die in Absatz 8 aufgeführten Angaben.

(10) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Weine, die in den Verträgen aufgeführt sind, anhand repräsentativer Stichproben zumindest der folgenden Elemente:

a)
tatsächliche Erzeugung und tatsächlicher Besitz der zur Lieferung bestimmten Menge Wein durch den Erzeuger,
b)
Zugehörigkeit des Weins gemäß der Angabe im Vertrag zu der Kategorie, für die die Destillation eröffnet wurde.

Die Kontrolle wird zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Vorlage des Vertrages und der Ankunft in die Brennerei vorgenommen. Die Mitgliedstaaten. die über ein wirksameres Kontrollsystem für die Überprüfung der Einhaltung von Unterabsatz 1 Buchstabe a) verfügen, können die Kontrolle auf die Ankunft in der Brennerei beschränken.

Wird im Vertrag der vorhandene Alkoholgehalt angegeben, so ist zwischen dieser Angabe und dem zum Kontrollzeitpunkt festgestellten Alkoholgehalt eine Abweichung von 1 % vol. zulässig.

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