Artikel 65a VO (EG) 2000/1623

Merkmale des durch Destillation bestimmter Weine gewonnenen Alkohols

Aus der direkten Destillation von Wein, der aus Traubensorten gewonnen wurde, die in der Klassifizierung für eine Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. gewonnen werden.

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