Artikel 66 VO (EG) 2000/1623
Vorschuß
(1) Der Brenner oder, in dem in Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fall, der Erzeuger, kann beantragen, daß ihm ein der Beihilfe für die betreffende Destillation entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % des genannten Betrags.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird je Volumenprozent Alkohol, wie es für den Wein im Vertrag oder der Liefererklärung angegeben ist, und je Hektoliter dieses Weins oder je Hektoliter reinen Alkohols im Rahmen der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung genannten sekundären Beihilfe berechnet. Der Vorschuß wird von der Interventionsstelle innerhalb der drei Monate gezahlt, die auf die Vorlage des Nachweises für die Sicherheit folgen, sofern der Vertrag genehmigt wird.
(2) Die Sicherheit wird von der Interventionsstelle nach fristgerechter Vorlage der in Artikel 65 Absatz 8 genannten Nachweise freigegeben.
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