Artikel 67 VO (EG) 2000/1623
Beteiligung des EAGFL an den Kosten für die Destillationsmaßnahmen
(1) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, beteiligt sich an den Ausgaben der Interventionsstellen für die Übernahme des Alkohols.
Der Betrag dieser Beteiligung entspricht der gemäß den Artikeln 48, 56 und 68 Buchstabe a) dieser Verordnung sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Beihilfe.
Der Vorschuss, der dem Erzeuger im Rahmen der Anwendung der Destillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf den ihm von der Interventionsstelle zu zahlenden Preis gewährt werden kann, wird den in Unterabsatz 2 genannten Beihilfen gleichgestellt.
(2) Die Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(1) gelten für diese Beteiligung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
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