Artikel 68 VO (EG) 2000/1623
Verarbeitung zu Brennwein
(1) Der zu einer der Destillationen gemäß dieser Verordnung bestimmte Wein kann zu Brennwein verarbeitet werden. In diesem Fall darf aus der Destillation des Brennweins nur ein Branntwein gewonnen werden.
(2) Die Herstellung des Brennweins erfolgt unter amtlicher Kontrolle.
Zu diesem Zweck:
- a)
- müssen das oder die Dokumente und das oder die Bücher nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent unter Angabe des entsprechenden Gehalts vor und nach Hinzufügung des Destillats zum Wein enthalten,
- b)
- wird unter Aufsicht einer amtlichen Stelle vor der Verarbeitung zu Brennwein eine Probe des Weins zur Bestimmung des vorhandenen Alkoholgehalts in einem amtlichen oder einem unter amtlicher Aufsicht arbeitenden Laboratorium entnommen,
- c)
- werden zwei Analysebulletins über die unter Buchstabe b) genannte Analyse dem Brennweinhersteller übermittelt, der eines davon der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übersendet, in dem der Brennwein hergestellt worden ist.
(3) Die Herstellung des Brennweins erfolgt während des Zeitraums, der für die betreffende Destillation festgesetzt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Orte, an denen Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.
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