Artikel 69 VO (EG) 2000/1623

Herstellung von Brennwein

(1) Wird von der in Artikel 68 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und wird der Brennwein nicht vom Brenner oder für seine Rechnung hergestellt, so schließt der Erzeuger einen Liefervertrag mit einem zugelassenen Brennweinerzeuger und legt ihn der zuständigen Interventionsstelle zur Genehmigung vor.

Ist der Erzeuger jedoch als Hersteller von Brennwein zugelassen und beabsichtigt er, die Brennweinherstellung selbst vorzunehmen, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Vertrag durch eine Erklärung über die Lieferung ersetzt.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Verträge und Erklärungen gelten die von den Mitgliedstaaten erlassenen Bestimmungen.

(3) Der Brennweinhersteller zahlt dem Erzeuger für den gelieferten Wein mindestens den für die Destillationen der Artikel 27, 28, 29 bzw. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Mindestankaufspreis für Wein, wobei dieser Preis für nicht abgefüllte Ware gilt:

a)
im Falle der Destillation nach Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ab Erzeugerbetrieb.
b)
in den übrigen Fällen ab Erzeugerbetrieb.

Vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen ist der Brennweinhersteller den Verpflichtungen unterworfen, die nach diesem Titel für den Brenner gelten.

Der Betrag der dem Brennweinhersteller zu zahlenden Beihilfe wird je Volumenprozent vorhandener Alkohol und je Hektoliter Wein wie folgt festgesetzt:

für die Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,2657 EUR,

für die Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) 1493/1999: 0,6158 EUR,

für die Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,1715 EUR.

Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der unter dem zweiten Gedankenstrich des vorangehenden Unterabsatzes genannten Beihilfe in der gleichen Weise zu staffeln.

Die Beihilfe wird dem Brennweinhersteller von der zuständigen Interventionsstelle unter der Bedingung gezahlt, daß er eine Sicherheit in Höhe von 120 % der zu erhaltenden Beihilfe leistet. Diese Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe bereits erfüllt werden.

Nimmt der Hersteller die Brennweinherstellung im Rahmen von unter verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallenden Destillationen vor, so steht es ihm frei, nur eine Sicherheit zu leisten. In diesem Fall entspricht die Sicherheit 120 % aller dem Brennweinhersteller für die genannten Destillationen zu zahlenden Beihilfen.

Die Sicherheit wird von der Interventionsstelle freigegeben, nachdem innerhalb der vorgesehenen Frist folgende Nachweis erbracht wurden:

a)
der Nachweis für die Destillation der im Vertrag oder der Erklärung angegebenen Gesamtmenge Brennwein innerhalb der vorgesehenen Fristen,
b)
der Nachweis für die Zahlung des Mindestankaufspreises gemäß den Artikeln 27, 28 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb der vorgesehenen Fristen.

Im Falle von Absatz 1 Unterabsatz 2 erbringt der Erzeuger der Interventionsstelle lediglich den unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Nachweis.

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