Artikel 70 VO (EG) 2000/1623

Destillation in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Erfolgt die Destillation von Brennwein in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist, so kann abweichend von Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung die Beihilfe für die verschiedenen Destillationen an den Brenner gezahlt werden, sofern dieser innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der zur Durchführung der betreffenden Destillationen vorgesehenen Frist einen Antrag bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats stellt, auf dessen Gebiete diese Destillation vorgenommen wurde.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

a)
ein Dokument, in dem der Brennweinhersteller den Beihilfeanspruch an den Brenner abtritt, mit Angabe der betreffenden Brennweinmengen und des Betrags der betreffenden Beihilfe; das Dokument muß einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen, auf dessen Gebiet die Brennweinherstellung erfolgt ist;
b)
eine Abschrift des Vertrages oder der Erklärung gemäß Artikel 69 Absatz 1, die von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden sein müssen;
c)
eine Abschrift des in Artikel 68 genannten Analysebulletins;
d)
der Nachweis über die Zahlung des Mindestankaufspreises des Weins an den Erzeuger;
e)
das Dokument gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung von Brennwein in die Brennerei, aus dem die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts, ausgedrückt in % vol, durch Angabe des entsprechenden Alkoholgehalts vor und nach dem Zusatz des Destillats zum Wein ersichtlich ist;
f)
der Nachweis für die Destillation des betreffenden Brennweins.

(3) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall ist die Sicherheitsleistung gemäß Artikel 69 Absatz 4 durch den Brennweinhersteller nicht erforderlich.

(4) Die Interventionsstelle zahlt die Beihilfe spätestens drei Monate nach Vorlage des Antrags und der in Absatz 2 genannten Unterlagen aus.

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