Artikel 71 VO (EG) 2000/1623
Spezifische Bestimmungen
(1) In dem in Artikel 74 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fall wird der Liefervertrag oder die Erklärung über die Herstellung von Brennwein der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 31. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum der Einreichung des Vertrags oder der Erklärung mit.
(2) Im Falle der Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Brennweinherstellung frühestens ab dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, wobei der Vertrag oder die Erklärung auf jeden Fall genehmigt worden sein müssen.
(3) Der Hersteller sendet der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung der ihm im Verlauf des Vormonats angelieferten Weinmengen.
(4) Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, reicht der Hersteller spätestens am 30. November nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag ein, dem er den Nachweis über die Leistung einer Sicherheit nach Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung beifügt.
Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach Vorlage des im vorherigen Abschnitt erwähnten Nachweises über die Leistung einer Sicherheit und auf jeden Fall erst nach der Genehmigung des Vertrags oder der Erklärung gezahlt.
(5) Vorbehaltlich Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung wird die Sicherheit nur freigegeben, wenn die in Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Unterlagen innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung des Antrags bei der zuständigen Interventionsstelle vorgelegt werden.
(6) Erweist sich, daß der Brennweinhersteller dem Erzeuger nicht den Ankaufspreis gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni des Wirtschaftsjahres, das auf das der Weinlieferung folgt, einen Betrag in Höhe der Beihilfe, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats.
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