Artikel 72 VO (EG) 2000/1623

Fälle höherer Gewalt

(1) Kann aus Gründen höherer Gewalt das zu destillierende Erzeugnis in seiner Gesamtheit oder teilweise nicht destilliert werden, so

a)
unterrichtet der Erzeuger, falls der Fall höherer Gewalt das zu destillierende Erzeugnis zu einem Zeitpunkt betroffen hat, als er rechtlich darüber verfügen konnte, unverzüglich die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich seine Kellerei befindet;
b)
unterrichtet der Brenner in allen anderen Fällen unverzüglich die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Brennereianlagen befinden.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen legt die unterrichtete Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die ihrer Ansicht nach aufgrund des angegebenen Umstandes erforderlich sind. Sie kann insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Fristen gewähren.

(2) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall arbeiten, falls sich die Kellerei des Erzeugers und die Brennereianlagen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, die Interventionsstellen der beiden betreffenden Mitgliedstaaten zur Anwendung des Absatzes 1 im Rahmen eines unmittelbaren Informationsaustausches zusammen.

In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann die unterrichtete Interventionsstelle auch den Brenner bei einer Destillation in Lohnarbeit — unter Vorbehalt der Zustimmung des Erzeugers — ermächtigen, seine Rechte und Pflichten für die noch nicht destillierte Erzeugnismenge an einen anderen Brenner abzutreten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.