Artikel 73 VO (EG) 2000/1623
Kontrolle der Destillationsmaßnahmen
(1) Die Kontrolle der Merkmale der zur Destillation gelieferten Erzeugnisse, insbesondere der Menge, Farbe und des Alkoholgehalts, erfolgt auf der Grundlage:
- a)
- des Dokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, das die Beförderung begleitet;
- b)
- einer Analyse von Stichproben, die beim Eingang des Erzeugnisses bei der Brennerei unter Kontrolle einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Brennerei befindet, entnommen werden. Diese Entnahme kann mittels repräsentativer Stichproben erfolgen;
- c)
- gegebenenfalls der nach diesem Titel geschlossenen Verträge.
Die Analysen werden von zugelassenen Laboratorien gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchgeführt, die das Ergebnis der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Destillation stattfindet.
Wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen das in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Dokument nicht ausgestellt, so erfolgt die Kontrolle der Merkmale des zur Destillation bestimmten Erzeugnisses auf der Grundlage der Analysen gemäß Buchstabe b) desselben Absatzes.
Ein Vertreter einer amtlichen Stelle überprüft die Menge des destillierten Erzeugnisses, den Destillationszeitpunkt sowie die Mengen und Eigenschaften der gewonnenen Erzeugnisse.
(2) Das Ergebnis der Prüfung eines Teils des Weins, der Gegenstand eines Vertrags ist, gilt für die gesamte Menge Wein, die Gegenstand dieses Vertrags ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können ferner die Verwendung eines Indikators vorsehen. Die Mitgliedstaaten dürfen sich nicht unter Berufung auf das Vorhandensein eines Indikators dem Inverkehrbringen eines zur Destillation bestimmten Erzeugnisses oder der aus diesem Erzeugnis gewonnenen Destillate auf ihrem Gebiet widersetzen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Beförderung gemeinsam erfolgt, wenn in dieser Verordnung genannte Erzeugnisse von mehreren Erzeugern zur Destillation geliefert werden. In diesem Fall wird die Kontrolle der Merkmale der Erzeugnisse gemäß Artikel 70 dieser Verordnung nach den von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten vorgenommen.
(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Absatz 3 Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit und unterrichten sie über die von ihnen zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. In dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fall sorgt die Kommission für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten.
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