Artikel 74 VO (EG) 2000/1623
Verstöße gegen diesen Titel
(1) Geht aus der Überprüfung des Sachverhalts hervor, daß der Erzeuger für die Gesamtheit oder einen Teil der gelieferten Erzeugnisse die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Interventionsstelle dies dem Brenner und dem Erzeuger mit.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen braucht der Brenner nicht den in den Artikeln 27, 28, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Preis einzuhalten.
(3) Unbeschadet des Artikels 2 dieser Verordnung gilt folgendes: Erfüllen der Erzeuger oder der Brenner für die Gesamtheit oder einen Teil der an die Brennerei gelieferten Erzeugnisse nicht die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Destillation, so
- a)
- besteht für die betreffenden Mengen kein Anspruch auf Beihilfe;
- b)
- darf der Brenner die aus der Destillation der betreffenden Mengen gewonnenen Erzeugnisse nicht an die Interventionsstelle abliefern.
Wurde die Beihilfe bereits gezahlt, so zieht die Interventionsstelle die Beihilfe beim Brenner wieder ein.
Ist die Lieferung der aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisse bereits erfolgt, so zieht die Interventionsstelle von der Brennerei einen Betrag ein, der dem Betrag der für die betreffende Destillation vorgesehenen Beihilfe entspricht.
Werden jedoch die in dieser Verordnung vorgesehenen jeweiligen Fristen überschritten, so kann eine Verringerung der Beihilfe beschlossen werden.
(4) Die Interventionsstelle zieht beim Erzeuger einen Betrag in Höhe eines Teils oder der Gesamtheit der dem Brenner gezahlten Beihilfe bzw. des dem Brenner zu zahlenden Vorschusses ein, wenn der Erzeuger die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt:
- a)
- Der Erzeuger hat die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung nicht fristgerecht vorgelegt.
- b)
- Der Erzeuger hat eine Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung vorgelegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als unvollständig oder unrichtig beurteilt wurde, wobei die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Maßnahme wesentlich ist.
- c)
- Der Erzeuger ist den Verpflichtungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht nachgekommen, und der Verstoß ist erst festgestellt oder dem Brenner mitgeteilt worden, nachdem die Zahlung des Mindestpreises aufgrund von früheren Meldungen bereits erfolgt war.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) wird der einzubehaltende Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission(1) festgesetzt.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird der einzubehaltende Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 festgesetzt.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c) besteht der einzubehaltende Betrag in der gesamten dem Brenner gezahlten Beihilfe bzw. dem gesamten dem Brenner gezahlten Vorschuss.
(5) Wird festgestellt, dass der Brenner den Ankaufspreis dem Erzeuger nicht innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist gemäß Artikel 65 Absatz 7 gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Mitgliedstaats des Erzeugers einen Betrag in Höhe der Beihilfe bzw. des Vorschusses. In diesem Fall erhält der Brenner keine Beihilfe bzw. keinen Vorschuss.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.
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