Artikel 75 VO (EG) 2000/1623
Strafmaßnahmen
(1) Außer im Falle höherer Gewalt gilt folgendes:
- a)
- wenn der Brenner die ihm nach diesem Titel obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder sich weigert, Kontrollen vornehmen zu lassen, wird die Beihilfe nicht gezahlt;
- b)
- wenn der Brenner eine der ihm obliegenden Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtung von Buchstabe a) nicht erfüllt, verringert die zuständige Behörde die Beihilfe je nach Schwere des begangenen Verstoßes um einen festen Betrag.
(2) In den Fällen höherer Gewalt entscheidet die zuständige Behörde über die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der geltend gemachten Umstände.
(3) In dem Fall, in dem der Brenner seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkommt, verringert sich die Beihilfe wie folgt:
- a)
- Bezüglich der Zahlung des Ankaufspreises an den Erzeuger gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 65 Absatz 7 wird die Beihilfe einen Monat lang pro Tag Verspätung um 1 % gekürzt. Nach Ablauf dieses Monats wird keine Beihilfe mehr gezahlt.
- b)
-
Bezüglich
- i)
- der Übermittlung des Nachweises der Zahlung des Ankaufspreises gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 8,
- ii)
- der Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 65 Absatz 8
- iii)
- der Lieferung des Alkohols gemäß Artikel 62 Absatz 1,
- iv)
- der Übermittlung einer Aufstellung der destillierten Mengen und der gewonnenen Erzeugnisse gemäß Artikel 61 Absatz 2,
- v)
- der Übermittlung einer Aufstellung der zur Brennweinherstellung gelieferten Mengen gemäß Artikel 71 Absatz 3
wird die Beihilfe zwei Monate lang um 0,5 % pro Tag gekürzt.
Nach Ablauf dieser zwei Monate wird keine Beihilfe mehr gezahlt.
Wurde eine Beihilfe im voraus gezahlt, so wird die entsprechende Sicherheit anteilsmäßig zur fälligen Beihilfe freigegeben. Ist keine Beihilfe fällig, so verfällt die Sicherheit.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendungsfälle von Absatz 1 sowie über die Entscheidungen bei Anträgen auf Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt.
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