Artikel 76 VO (EG) 2000/1623

Verringerung des Ankaufspreises bestimmter angereicherter Weine

(1) Der Ankaufspreis für den zu einer Destillation gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Wein wird um folgende Beträge verringert:

Zone A: 0,3626 EUR,

Zone B: 0,3019 EUR,

Zone C: 0,1811 EUR.

Die Verringerung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht:

a)
für Wein, der von Erzeugern der Gebiete geliefert wird, in denen die Erhöhung des Alkoholgehalts nur durch Zusatz von Traubenmost erfolgen darf, und die für das fragliche Wirtschaftsjahr auf jegliche Beihilfe gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verzichten. In diesem Fall legt der Erzeuger der Brennerei eine Kopie über den Verzicht auf die betreffende Beihilfe vor, die von der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörde ordnungsgemäß abgezeichnet worden ist;
b)
für Wein, der bei der Brennerei nach den für die einzelnen Weinbauzonen in Anhang V Absatz G Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Zeitpunkten eintrifft und von einem Erzeuger geliefert wird, der den zuständigen Behörden den Nachweis erbringt, daß er im Laufe des Wirtschaftsjahres weder den Alkoholgehalt seiner Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose erhöht noch für diese Erzeugung einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung gestellt hat;
c)
für Weine und Weinkategorien, für die die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Alkoholgehalts nicht zulassen oder für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht zugelassen haben.

(2) Ein Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Absatz 1 für die an eine der Brennereien gemäß besagtem Absatz gelieferte Menge Wein wird an die Erzeuger gezahlt, die dies vor dem 1. August bei der zuständigen Behörde entweder unmittelbar oder durch eine Brennerei beantragt und im betreffenden Wirtschaftsjahr weder den Alkoholgehalt ihrer Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose erhöht noch für diese Erzeugung einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gestellt haben.

Erzeugern, die vor dem 1. August einen Antrag stellen und die im Laufe des Wirtschaftsjahres den Alkoholgehalt durch Zugabe von Saccharose nicht erhöht haben oder die die genannte Beihilfe nur für einen Teil der an sämtliche Brennereien im Laufe des Wirtschaftsjahres gelieferten Mengen ihres Tafelweins beantragt haben, wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 für die Menge gezahlt, die dem Unterschied zwischen der Tafelweinmenge entspricht, die diese Erzeuger zur Destillation liefern und der Menge Tafelwein, deren Alkoholgehalt erhöht wurde.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können von diesen Erzeugern Belege verlangen, mit denen sich die Begründetheit des Antrags nachprüfen läßt.

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