Artikel 77 VO (EG) 2000/1623

Verringerung der Beihilfen gemäß Artikel 76

Bei Wein, der für eine der Destillationen gemäß Artikel 76 dieser Verordnung geliefert wird und auf den die Verringerung angewandt wurde, wird

a)
die an die Brennereien zu zahlende Beihilfe,
b)
der den Brennereien für die Lieferung an eine Interventionsstelle gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu zahlende Preis,
c)
die Beteiligung des EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) an den Ausgaben der Interventionsstelle für die Übernahme des Alkohols gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

um einen Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Artikel 76 gesenkt.

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