Artikel 77 VO (EG) 2000/1623
Verringerung der Beihilfen gemäß Artikel 76
Bei Wein, der für eine der Destillationen gemäß Artikel 76 dieser Verordnung geliefert wird und auf den die Verringerung angewandt wurde, wird
- a)
- die an die Brennereien zu zahlende Beihilfe,
- b)
- der den Brennereien für die Lieferung an eine Interventionsstelle gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu zahlende Preis,
- c)
- die Beteiligung des EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) an den Ausgaben der Interventionsstelle für die Übernahme des Alkohols gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
um einen Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Artikel 76 gesenkt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.