Artikel 78 VO (EG) 2000/1623

Gegenstand dieses Abschnitts und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt enthält die Durchführungsbestimmungen zum Absatz von Alkohol aus der Destillation gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (nachstehend „Alkohol” genannt).

Der Absatz kann entweder zu neuen industriellen Verwendungen (Unterabschnitt I) oder zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern (Unterabschnitt II) oder zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft (Unterabschnitt III) erfolgen.

(2) Eine Ausschreibung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Aufforderung an Kaufinteressenten, sich durch Einreichung von Angeboten oder daraus abgeleitete Verfahren zu bewerben, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der unter Beachtung dieser Verordnung das günstigste Angebot eingereicht hat.

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