Artikel 79 VO (EG) 2000/1623

Bestimmung des Begriffs „neue industrielle Verwendungen”

Unbeschadet von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Kommission eine Ausschreibung für in der Gemeinschaft durchzuführende Kleinprojekte eröffnen, unter anderem mit dem Ziel neuer industrieller Verwendungen, wie:

a)
Beheizung von Gewächshäusern,
b)
Trocknung von Futtermitteln,
c)
Brennstoff für Kesselanlagen, insbesondere von Zementfabriken,

sowie zur Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke durch einen Unternehmer, der in den letzten beiden Jahren mindestens einmal am aktiven Veredelungsverkehr beteiligt war, ausgenommen Vorgänge, die nur in erneuter Destillation, Rektifizierung, Wasserentzug, Reinigung oder Denaturierung des Alkohols bestehen.

Ist der Alkohol für die Ausfuhr in Form von bestimmten Waren in Drittländer bestimmt, so muß nachgewiesen werden, daß in den zwei Vorjahren Alkohol aus Drittländern zur Herstellung derselben Ausfuhrwaren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden durfte.

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