Artikel 91 VO (EG) 2000/1623
Übernahme des Alkohols
(1) Die Interventionsstelle, die über den Alkohol verfügt, und der Zuschlagsempfänger erstellen einvernehmlich einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.
(2) Vor jeglicher Übernahme des Alkohols und spätestens am Tag der Erteilung des Übernahmescheins leistet der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle eine Sicherheit zur Gewährleistung der fristgerechten Ausfuhr sowie eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung.
(3) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.
(4) Die Sicherheit zur Gewährleistung der fristgerechten Ausfuhr beläuft sich auf 3 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol; sie ist für jede einzelne Alkoholmenge zu leisten, die Gegenstand eines Übernahmescheins ist.
(5) Vor der Übernahme des zugeschlagenen Alkohols entnehmen die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger jeweils eine Stichprobe des Alkohols, die auf ihren in Volumenprozent ausgedrückten Alkoholgehalt untersucht wird.
Zeigt das endgültige Analyseergebnis dieser Stichprobe einen Unterschied zwischen dem Alkoholgehalt des zu übernehmenden Alkohols und dem Alkoholgehalt des in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Alkohols, so gelten nachstehende Bestimmungen:
- a)
- Die Interventionsstelle setzt die Dienststellen der Kommission sowie den Lagerhalter und den Zuschlagsempfänger noch am selben Tag davon in Kenntnis;
- b)
-
der Zuschlagsempfänger kann:
- i)
- entweder die Partie mit den festgestellten Merkmalen vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission übernehmen
- ii)
- oder die Übernahme der betreffenden Partie ablehnen.
In beiden Fällen setzt der Zuschlagsempfänger die Interventionsstelle und die Kommission gemäß Anhang V dieser Verordnung noch am selben Tag davon in Kenntnis.
Sobald diese Verpflichtung erfüllt ist, wird der Zuschlagsempfänger bei Ablehnung der Übernahme der betreffenden Partie unverzüglich von allen mit der betreffenden Partie zusammenhängenden Verpflichtungen befreit.
(6) Im Falle der in Absatz 5 erwähnten Ablehnung der Ware durch den Zuschlagsempfänger stellt ihm die betreffende Interventionsstelle innerhalb von höchstens acht Tagen eine andere Menge Alkohol der vorgesehenen Qualität ohne zusätzliche Kosten bereit.
(7) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die den Alkohol besitzende Interventionsstelle nach Bezahlung der übernommenen Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.
Der Übernahmeschein wird über eine Mindestmenge von 2500 Hektolitern ausgestellt; ausgenommen hiervon ist die jeweils letzte Übernahme in einem Mitgliedstaat.
In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf jedoch acht Tage ab der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25000 hl, so kann diese Frist acht Tage, darf aber nicht 15 Tage überschreiten.
(8) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt auf den Zuschlagsempfänger über, wobei dieser Termin spätestens den in Absatz 7 Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkten entspricht.
(9) Tritt bei der materiellen Übernahme des Alkohols eine dem Zuschlagsempfänger anzulastende Überschreitung der im Übernahmeschein angegebenen Frist ein, so trägt dieser die Lagerkosten sowie das Risiko von Diebstahl, Verlust oder Vernichtung.
Tritt bei der materiellen Übernahme des Alkohols eine der Interventionsstelle anzulastende Überschreitung der im Übernahmeschein angegebenen Frist ein, so übernimmt der Mitgliedstaat die Entschädigung.
(10) Die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle muss innerhalb einer Frist abgeschlossen sein, die nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei der Eröffnung einer Ausschreibung festzusetzen ist.
(11) Die Verwendung des Alkohols muß in den zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.
(12) Die Sicherheit für die Gewährleistung der Ausfuhr des Alkohols wird von der Interventionsstelle, in dessen Besitz sich der Alkohol befindet, jeweils für die Alkoholmenge freigegeben, für die der Nachweis geliefert wird, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt worden ist. In Abweichung von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und abgesehen von Fällen höherer Gewalt verfällt bei Überschreitung der Ausfuhrfrist die Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr in Höhe von 3 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol
- a)
- zu 15 % auf jeden Fall,
- b)
- nach Abzug dieser 15 % zu 0,33 % des Restbetrags je Tag Überschreitung der betreffenden Ausfuhrfrist.
(13) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird gemäß Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung freigegeben.
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