Artikel 90 VO (EG) 2000/1623
Zuschlagserklärung
Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde.
Diese Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 89 Absatz 3 dieser Verordnung zu erteilen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.