Artikel 89 VO (EG) 2000/1623

Annahme oder Ablehnung der Angebote

(1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb kürzester Zeit nach Maßgabe der eingereichten Angebote, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

(2) Bei Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag durch Losentscheid.

(3) Die Kommission

a)
unterrichtet die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, durch Einschreiben mit Rückschein;
b)
unterrichtet die Mitgliedstaaten, die über Alkohol verfügen, sowie den Zuschlagsempfänger über ihren Beschluß;
c)
veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Die in Artikel 88 Absatz 5 dieser Verordnung genannte Teilnahmesicherheit wird freigegeben, wenn das Angebot nicht berücksichtigt wurde oder der Zuschlagsempfänger die gesamte Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr und die gesamte Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung für die betreffende Ausschreibung geleistet hat.

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