Artikel 88 VO (EG) 2000/1623
Angebote
(1) Jeder Bieter darf je Ausschreibung gemäß diesem Unterabschnitt II nur ein Angebot einreichen. Reicht er mehrere Angebote ein, so sind alle Angebote ungültig.
(2) Um berücksichtigt zu werden, muß das Angebot die Angabe des Ortes für die Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols und die Verpflichtung des Bieters enthalten, diese Bestimmung einzuhalten.
(3) Das Angebot muß ferner nach der Bekanntmachung der Ausschreibung erstellte Nachweise darüber enthalten, daß der Bieter bindende Verpflichtungen mit einem Wirtschaftsbeteiligten aus dem Kraftstoffsektor in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer eingegangen ist, der sich verpflichtet, dem zugeschlagenen Alkohol in einem dieser Länder das Wasser zu entziehen sowie ihn zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff auszuführen.
(4) Das Angebot muß bei der zuständigen Dienststelle der Kommission spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Tages für die Abgabe der Angebote eingehen.
(5) Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß die Teilnahmesicherheit zugunsten der jeweiligen Interventionsstelle geleistet worden ist.
Die betreffende Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol und muß für die gesamte zum Verkauf stehende Menge geleistet werden.
(6) Zur Anwendung von Absatz 5
- a)
- bescheinigen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzüglich die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen, mit denen die jeweilige Interventionsstelle befaßt ist;
- b)
- übermitteln die betreffenden Interventionsstellen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist das Verzeichnis der überprüften und angenommenen Teilnahmesicherheiten.
(7) Für die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr und/oder der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.
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