Artikel 87 VO (EG) 2000/1623

Bekanntmachung der Ausschreibung

(1) Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung betrifft:

a)
die Formalitäten für die Einreichung des Angebots;
b)
die für den Alkohol vorgesehene Verwendung und/oder endgültige Zweckbestimmung;
c)
den Mindestpreis, zu dem Angebote eingereicht werden können;
d)
die Anschrift der Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind;
e)
die Übernahmefrist gemäß Artikel 91 Absatz 10 dieser Verordnung;
f)
die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;
g)
die Zahlungsbedingungen;
h)
Angaben darüber, ob der Alkohol denaturiert werden muß.

(2) Jede Bekanntmachung bezieht sich auf eine einzelne Partie, wobei der Alkohol dieser Partie in mehreren Mitgliedstaaten gelagert sein kann.

(3) In der Ausschreibungsbekanntmachung können gewisse der in Artikel 86 Nummer 1 aufgeführten Bestimmungsländer ausgeschlossen werden.

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