Artikel 86 VO (EG) 2000/1623

Eröffnung der Ausschreibung

Jedes Vierteljahr kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine oder mehrere Ausschreibungen für die Ausfuhr nach bestimmten Drittländern zur ausschließlichen Endverwendung als Kraftstoff eröffnen. Dieser Alkohol muss in ein Drittland eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen und darf nur als Kraftstoff in einem Drittland verwendet werden.

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