Artikel 85 VO (EG) 2000/1623

Übernahme des Alkohols

(1) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

(2) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt worden ist, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der nicht später als fünf Tage nach Ausstellung des Scheins liegen darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

(3) In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des bezahlten Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß.

(4) Die Übernahme des Alkohols muß vier Monate nach dem Datum des Empfangs der Mitteilung abgeschlossen sein.

(5) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss in den drei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

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