Artikel 84 VO (EG) 2000/1623

Zuschlagserklärung

(1) Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich durch Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

(2) Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde.

Wird der von der Kommission in Anwendung von Artikel 83 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschlagene Ersatz vom Bieter nicht abgelehnt, so erstellt die betreffende Interventionsstelle die in Unterabsatz 1 genannte Zuschlagserklärung am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz.

(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 und, bei Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels, nach Erstellung der Zuschlagserklärung

a)
läßt sich der Zuschlagsempfänger von der Interventionsstelle die Zuschlagserklärung gemäß Absatz 2 aushändigen;
b)
weist der Zuschlagsempfänger bei der zuständigen Interventionsstelle die Leistung einer Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung nach, deren Zweck es ist, die Verwendung des Alkohols für den in seinem Angebot vorgesehenen Zweck zu gewährleisten.

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